Strafprozeßordnung (StPO)

§ 307 StPOKeine Vollzugshemmung

Drittes Buch: Rechtsmittel › Zweiter Abschnitt: Beschwerde

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 307 StPO (amtliche Fassung)

(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt.

(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das Beschwerdegericht anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 307, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 307 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 307 Abs. 1 S. 1 StPO

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