§ 307 StPOKeine Vollzugshemmung
Drittes Buch: Rechtsmittel › Zweiter Abschnitt: Beschwerde
(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt.
(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das Beschwerdegericht anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 307, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 307 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 307 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Beschwerde“
- § 304 StPO Zulässigkeit
- § 305 StPO Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen
- § 305a StPO Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss
- § 306 StPO Einlegung; Abhilfeverfahren
- § 307 StPO Keine Vollzugshemmung
- § 308 StPO Befugnisse des Beschwerdegerichts
- § 309 StPO Entscheidung
- § 310 StPO Weitere Beschwerde
- § 311 StPO Sofortige Beschwerde
- § 311a StPO Nachträgliche Anhörung des Gegners
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