Strafprozeßordnung (StPO)

§ 308 StPOBefugnisse des Beschwerdegerichts

Drittes Buch: Rechtsmittel › Zweiter Abschnitt: Beschwerde

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 308 StPO (amtliche Fassung)

(1) Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1.

(2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 308, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 308 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 308 Abs. 1 S. 1 StPO

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