§ 168b StPOProtokoll über ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der öffentlichen Klage
(1) Das Ergebnis der Untersuchungshandlungen der Ermittlungsbehörden ist aktenkundig zu machen.
(2) Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen soll ein Protokoll nach § 168a aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung der Ermittlungen geschehen kann. Wird über die Vernehmung des Beschuldigten kein Protokoll gefertigt, ist die Teilnahme seines Verteidigers an der Vernehmung aktenkundig zu machen.
(3) Die in § 163a vorgeschriebenen Belehrungen des Beschuldigten vor seiner Vernehmung sowie die in § 58 Absatz 2 Satz 5 vorgeschriebene Belehrung vor einer Gegenüberstellung sind zu dokumentieren. Dies gilt auch für die Entscheidung des Beschuldigten darüber, ob er vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen möchte, und für das Einverständnis des Beschuldigten gemäß § 141a Satz 1.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 168b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 168b StPO · Absatz/Satz anfügen: § 168b Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der öffentlichen Klage“
- § 158 StPO Strafanzeige; Strafantrag
- § 159 StPO Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod
- § 160 StPO Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
- § 160a StPO Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern
- § 160b StPO Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
- § 161 StPO Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft
- § 161a StPO Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft
- § 162 StPO Ermittlungsrichter
- § 163 StPO Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren
- § 163a StPO Vernehmung des Beschuldigten
- § 163b StPO Maßnahmen zur Identitätsfeststellung
- § 163c StPO Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung
- § 163d StPO Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen
- § 163e StPO Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen
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