§ 163a StPOVernehmung des Beschuldigten
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der öffentlichen Klage
(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.
(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.
(3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.
(4) Bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 bis 5 und § 136a anzuwenden. § 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger entsprechend.
(5) Die §§ 186 und 187 Absatz 1 bis 3 sowie § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 163a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 163a StPO · Absatz/Satz anfügen: § 163a Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der öffentlichen Klage“
- § 158 StPO Strafanzeige; Strafantrag
- § 159 StPO Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod
- § 160 StPO Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
- § 160a StPO Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern
- § 160b StPO Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
- § 161 StPO Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft
- § 161a StPO Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft
- § 162 StPO Ermittlungsrichter
- § 163 StPO Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren
- § 163a StPO Vernehmung des Beschuldigten
- § 163b StPO Maßnahmen zur Identitätsfeststellung
- § 163c StPO Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung
- § 163d StPO Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen
- § 163e StPO Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen
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