§ 160 StPOPflicht zur Sachverhaltsaufklärung
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der öffentlichen Klage
(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.
(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 160, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 160 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 160 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der öffentlichen Klage“
- § 158 StPO Strafanzeige; Strafantrag
- § 159 StPO Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod
- § 160 StPO Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
- § 160a StPO Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern
- § 160b StPO Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
- § 161 StPO Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft
- § 161a StPO Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft
- § 162 StPO Ermittlungsrichter
- § 163 StPO Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren
- § 163a StPO Vernehmung des Beschuldigten
- § 163b StPO Maßnahmen zur Identitätsfeststellung
- § 163c StPO Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung
- § 163d StPO Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen
- § 163e StPO Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen
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