§ 168a StPOArt der Protokollierung; Aufzeichnungen
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der öffentlichen Klage
(1) Das Protokoll muß Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der mitwirkenden und beteiligten Personen angeben und ersehen lassen, ob die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens beachtet sind. § 68 Abs. 2, 3 bleibt unberührt.
(2) Das Protokoll kann in Form einer wörtlichen Wiedergabe der Verhandlung (Wortprotokoll) oder in Form einer Zusammenfassung ihres Inhalts (Inhaltsprotokoll) sowohl während der Verhandlung als auch nach ihrer Beendigung erstellt werden. Die Verhandlung kann wörtlich oder in Form einer Zusammenfassung ihres Inhalts (zusammenfassende Aufzeichnung) aufgezeichnet werden. Der Nachweis der Unrichtigkeit des Protokolls anhand der Aufzeichnung ist zulässig.
(3) Wird das Protokoll während der Verhandlung erstellt oder wird die Verhandlung in Form einer Zusammenfassung ihres Inhalts aufgezeichnet, so ist das Protokoll oder die zusammenfassende Aufzeichnung den an der Verhandlung beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, zur Genehmigung auf einem Bildschirm anzuzeigen, vorzulesen, abzuspielen oder zur Durchsicht vorzulegen, es sei denn, sie verzichten darauf.
(4) Wird das Protokoll nach Beendigung der Verhandlung als Inhaltsprotokoll erstellt, so ist es den an der Verhandlung beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, zur Genehmigung zu übermitteln, es sei denn, sie verzichten darauf.
(5) Wird das Protokoll nach Beendigung der Verhandlung durch die wörtliche Übertragung einer Aufzeichnung erstellt, so versieht die Person, welche die Übertragung hergestellt oder eine maschinelle Übertragung überprüft hat, diese mit ihrem Namen und dem Zusatz, dass die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird.
(6) Die Art der Protokollierung und der Aufzeichnung, die Genehmigung des Protokolls oder einer zusammenfassenden Aufzeichnung, Einwendungen dagegen sowie ein Verzicht auf die Vorlage zur Genehmigung sind im Protokoll zu vermerken oder sonst aktenkundig zu machen. Aufzeichnungen sind zu den Akten zu nehmen, bei der Geschäftsstelle mit den Akten aufzubewahren oder in anderer Weise zu speichern. Sie können gelöscht werden, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder sonst beendet ist; § 58a Absatz 2 Satz 2 und § 136 Absatz 4 Satz 3 bleiben unberührt. Die Art der Aufbewahrung oder Speicherung und die Löschung sind aktenkundig zu machen.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 168a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 168a StPO · Absatz/Satz anfügen: § 168a Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der öffentlichen Klage“
- § 158 StPO Strafanzeige; Strafantrag
- § 159 StPO Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod
- § 160 StPO Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
- § 160a StPO Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern
- § 160b StPO Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
- § 161 StPO Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft
- § 161a StPO Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft
- § 162 StPO Ermittlungsrichter
- § 163 StPO Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren
- § 163a StPO Vernehmung des Beschuldigten
- § 163b StPO Maßnahmen zur Identitätsfeststellung
- § 163c StPO Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung
- § 163d StPO Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen
- § 163e StPO Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen
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