§ 146a StPOZurückweisung eines Wahlverteidigers
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Elfter Abschnitt: Verteidigung
(1) Ist jemand als Verteidiger gewählt worden, obwohl die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 Satz 2 oder des § 146 vorliegen, so ist er als Verteidiger zurückzuweisen, sobald dies erkennbar wird; gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen des § 146 nach der Wahl eintreten. Zeigen in den Fällen des § 137 Abs. 1 Satz 2 mehrere Verteidiger gleichzeitig ihre Wahl an und wird dadurch die Höchstzahl der wählbaren Verteidiger überschritten, so sind sie alle zurückzuweisen. Über die Zurückweisung entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist oder das für das Hauptverfahren zuständig wäre.
(2) Handlungen, die ein Verteidiger vor der Zurückweisung vorgenommen hat, sind nicht deshalb unwirksam, weil die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 Satz 2 oder des § 146 vorlagen.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 146a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 146a StPO · Absatz/Satz anfügen: § 146a Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Elfter Abschnitt: Verteidigung“
- § 137 StPO Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers
- § 138 StPO Wahlverteidiger
- § 138a StPO Ausschließung des Verteidigers
- § 138b StPO Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
- § 138c StPO Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung
- § 138d StPO Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers
- § 139 StPO Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar
- § 140 StPO Notwendige Verteidigung
- § 141 StPO Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers
- § 141a StPO Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers
- § 142 StPO Zuständigkeit und Bestellungsverfahren
- § 143 StPO Dauer und Aufhebung der Bestellung
- § 143a StPO Verteidigerwechsel
- § 144 StPO Zusätzliche Pflichtverteidiger
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