Strafprozeßordnung (StPO)

§ 139 StPOÜbertragung der Verteidigung auf einen Referendar

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Elfter Abschnitt: Verteidigung

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 139 StPO (amtliche Fassung)

Der als Verteidiger gewählte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung dessen, der ihn gewählt hat, die Verteidigung einem Rechtskundigen, der die erste Prüfung für den Justizdienst bestanden hat und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt ist, übertragen.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 139, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 139 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 139 Abs. 1 S. 1 StPO

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