§ 141a StPOVernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Elfter Abschnitt: Verteidigung
Im Vorverfahren dürfen Vernehmungen des Beschuldigten oder Gegenüberstellungen mit dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers abweichend von § 141 Absatz 2 und, wenn der Beschuldigte hiermit ausdrücklich einverstanden ist, auch abweichend von § 141 Absatz 1 durchgeführt werden, soweit dies
- 1.
- zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist oder
- 2.
- zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung eines Strafverfahrens zwingend geboten ist.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 141a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 141a StPO · Absatz/Satz anfügen: § 141a Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Elfter Abschnitt: Verteidigung“
- § 137 StPO Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers
- § 138 StPO Wahlverteidiger
- § 138a StPO Ausschließung des Verteidigers
- § 138b StPO Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
- § 138c StPO Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung
- § 138d StPO Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers
- § 139 StPO Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar
- § 140 StPO Notwendige Verteidigung
- § 141 StPO Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers
- § 141a StPO Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers
- § 142 StPO Zuständigkeit und Bestellungsverfahren
- § 143 StPO Dauer und Aufhebung der Bestellung
- § 143a StPO Verteidigerwechsel
- § 144 StPO Zusätzliche Pflichtverteidiger
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.