§ 140 StPONotwendige Verteidigung
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Elfter Abschnitt: Verteidigung
(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn
- 1.
- zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
- 2.
- dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
- 3.
- das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
- 4.
- der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
- 5.
- der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
- 6.
- zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
- 7.
- zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
- 8.
- der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
- 9.
- dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
- 10.
- bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
- 11.
- ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.
(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
(3) (weggefallen)
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 140, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 140 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 140 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Elfter Abschnitt: Verteidigung“
- § 137 StPO Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers
- § 138 StPO Wahlverteidiger
- § 138a StPO Ausschließung des Verteidigers
- § 138b StPO Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
- § 138c StPO Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung
- § 138d StPO Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers
- § 139 StPO Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar
- § 140 StPO Notwendige Verteidigung
- § 141 StPO Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers
- § 141a StPO Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers
- § 142 StPO Zuständigkeit und Bestellungsverfahren
- § 143 StPO Dauer und Aufhebung der Bestellung
- § 143a StPO Verteidigerwechsel
- § 144 StPO Zusätzliche Pflichtverteidiger
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