Strafprozeßordnung (StPO)

§ 137 StPORecht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Elfter Abschnitt: Verteidigung

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 137 StPO (amtliche Fassung)

(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.

(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 137, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 137 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 137 Abs. 1 S. 1 StPO

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