§ 136a StPOVerbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Zehnter Abschnitt: Vernehmung des Beschuldigten
(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.
(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.
(3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 136a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 136a StPO · Absatz/Satz anfügen: § 136a Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Zehnter Abschnitt: Vernehmung des Beschuldigten“
- § 133 StPO Ladung
- § 134 StPO Vorführung
- § 135 StPO Sofortige Vernehmung
- § 136 StPO Vernehmung
- § 136a StPO Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote
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