§ 135 StPOSofortige Vernehmung
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Zehnter Abschnitt: Vernehmung des Beschuldigten
Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von diesem zu vernehmen. Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls nicht länger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung folgt.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 135, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 135 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 135 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Zehnter Abschnitt: Vernehmung des Beschuldigten“
- § 133 StPO Ladung
- § 134 StPO Vorführung
- § 135 StPO Sofortige Vernehmung
- § 136 StPO Vernehmung
- § 136a StPO Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote
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