Strafprozeßordnung (StPO)

§ 135 StPOSofortige Vernehmung

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Zehnter Abschnitt: Vernehmung des Beschuldigten

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 135 StPO (amtliche Fassung)

Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von diesem zu vernehmen. Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls nicht länger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung folgt.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 135, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 135 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 135 Abs. 1 S. 1 StPO

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