§ 133 StPOLadung
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Zehnter Abschnitt: Vernehmung des Beschuldigten
(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.
(2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, daß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 133, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 133 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 133 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Zehnter Abschnitt: Vernehmung des Beschuldigten“
- § 133 StPO Ladung
- § 134 StPO Vorführung
- § 135 StPO Sofortige Vernehmung
- § 136 StPO Vernehmung
- § 136a StPO Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote
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