§ 134 StPOVorführung
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Zehnter Abschnitt: Vernehmung des Beschuldigten
(1) Die sofortige Vorführung des Beschuldigten kann verfügt werden, wenn Gründe vorliegen, die den Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen würden.
(2) In dem Vorführungsbefehl ist der Beschuldigte genau zu bezeichnen und die ihm zur Last gelegte Straftat sowie der Grund der Vorführung anzugeben.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 134, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 134 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 134 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Zehnter Abschnitt: Vernehmung des Beschuldigten“
- § 133 StPO Ladung
- § 134 StPO Vorführung
- § 135 StPO Sofortige Vernehmung
- § 136 StPO Vernehmung
- § 136a StPO Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote
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