Strafprozeßordnung (StPO)

§ 134 StPOVorführung

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Zehnter Abschnitt: Vernehmung des Beschuldigten

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 134 StPO (amtliche Fassung)

(1) Die sofortige Vorführung des Beschuldigten kann verfügt werden, wenn Gründe vorliegen, die den Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen würden.

(2) In dem Vorführungsbefehl ist der Beschuldigte genau zu bezeichnen und die ihm zur Last gelegte Straftat sowie der Grund der Vorführung anzugeben.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 134, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 134 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 134 Abs. 1 S. 1 StPO

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