Strafprozeßordnung (StPO)

§ 146 StPOVerbot der Mehrfachverteidigung

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Elfter Abschnitt: Verteidigung

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 146 StPO (amtliche Fassung)

Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen. In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 146, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 146 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 146 Abs. 1 S. 1 StPO

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