§ 111n StPOHerausgabe beweglicher Sachen
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Achter Abschnitt: Ermittlungsmaßnahmen
(1) Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 beschlagnahmt oder auf andere Weise sichergestellt oder nach § 111c Absatz 1 beschlagnahmt worden ist, für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, so wird sie an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Sache an denjenigen herausgegeben, dem sie durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, wenn dieser bekannt ist.
(3) Steht der Herausgabe nach Absatz 1 oder Absatz 2 der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist.
(4) Die Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 111n, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 111n StPO · Absatz/Satz anfügen: § 111n Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Achter Abschnitt: Ermittlungsmaßnahmen“
- § 94 StPO Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken
- § 95 StPO Herausgabepflicht
- § 95a StPO Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten; Offenbarungsverbot
- § 96 StPO Amtlich verwahrte Schriftstücke
- § 97 StPO Beschlagnahmeverbot
- § 98 StPO Verfahren bei der Beschlagnahme
- § 98a StPO Rasterfahndung
- § 98b StPO Verfahren bei der Rasterfahndung
- § 98c StPO Maschineller Abgleich mit vorhandenen Daten
- § 99 StPO Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen
- § 100 StPO Verfahren bei der Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen
- § 100a StPO Telekommunikationsüberwachung
- § 100b StPO Online-Durchsuchung
- § 100c StPO Akustische Wohnraumüberwachung
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.