§ 96 StPOAmtlich verwahrte Schriftstücke
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Achter Abschnitt: Ermittlungsmaßnahmen
Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch Behörden und öffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Satz 1 gilt entsprechend für Akten und sonstige Schriftstücke, die sich im Gewahrsam eines Mitglieds des Bundestages oder eines Landtages beziehungsweise eines Angestellten einer Fraktion des Bundestages oder eines Landtages befinden, wenn die für die Erteilung einer Aussagegenehmigung zuständige Stelle eine solche Erklärung abgegeben hat.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 96, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 96 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 96 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Achter Abschnitt: Ermittlungsmaßnahmen“
- § 94 StPO Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken
- § 95 StPO Herausgabepflicht
- § 95a StPO Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten; Offenbarungsverbot
- § 96 StPO Amtlich verwahrte Schriftstücke
- § 97 StPO Beschlagnahmeverbot
- § 98 StPO Verfahren bei der Beschlagnahme
- § 98a StPO Rasterfahndung
- § 98b StPO Verfahren bei der Rasterfahndung
- § 98c StPO Maschineller Abgleich mit vorhandenen Daten
- § 99 StPO Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen
- § 100 StPO Verfahren bei der Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen
- § 100a StPO Telekommunikationsüberwachung
- § 100b StPO Online-Durchsuchung
- § 100c StPO Akustische Wohnraumüberwachung
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