Strafprozeßordnung (StPO)

§ 95 StPOHerausgabepflicht

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Achter Abschnitt: Ermittlungsmaßnahmen

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 95 StPO (amtliche Fassung)

(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.

(2) Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in § 70 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden. Das gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 95, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 95 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 95 Abs. 1 S. 1 StPO

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