Strafprozeßordnung (StPO)

§ 111m StPOVerwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Achter Abschnitt: Ermittlungsmaßnahmen

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 111m StPO (amtliche Fassung)

(1) Die Verwaltung von Gegenständen, die nach § 111c beschlagnahmt oder auf Grund eines Vermögensarrestes nach § 111f gepfändet worden sind, obliegt der Staatsanwaltschaft. Sie kann ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) oder den Gerichtsvollzieher mit der Verwaltung beauftragen. In geeigneten Fällen kann auch eine andere Person mit der Verwaltung beauftragt werden.

(2) Gegen Maßnahmen, die im Rahmen der Verwaltung nach Absatz 1 getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 111m, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 111m StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 111m Abs. 1 S. 1 StPO

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