§ 9 StGBOrt der Tat
Allgemeiner Teil › Erster Abschnitt: Das Strafgesetz › Erster Titel: Geltungsbereich
(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 9, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 9 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 9 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Erster Titel: Geltungsbereich“
- § 1 StGB Keine Strafe ohne Gesetz
- § 2 StGB Zeitliche Geltung
- § 3 StGB Geltung für Inlandstaten
- § 4 StGB Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen
- § 5 StGB Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug
- § 6 StGB Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
- § 7 StGB Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen
- § 8 StGB Zeit der Tat
- § 9 StGB Ort der Tat
- § 10 StGB Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.