Strafgesetzbuch (StGB)

§ 10 StGBSondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende

Allgemeiner Teil › Erster Abschnitt: Das Strafgesetz › Erster Titel: Geltungsbereich

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 10 StGB (amtliche Fassung)

Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 10, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 10 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 10 Abs. 1 S. 1 StGB

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