Strafgesetzbuch (StGB)

§ 4 StGBGeltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen

Allgemeiner Teil › Erster Abschnitt: Das Strafgesetz › Erster Titel: Geltungsbereich

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 4 StGB (amtliche Fassung)

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 4, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 4 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 4 Abs. 1 S. 1 StGB

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