§ 7 StGBGeltung für Auslandstaten in anderen Fällen
Allgemeiner Teil › Erster Abschnitt: Das Strafgesetz › Erster Titel: Geltungsbereich
(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter
- 1.
- zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
- 2.
- zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 7, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 7 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 7 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Erster Titel: Geltungsbereich“
- § 1 StGB Keine Strafe ohne Gesetz
- § 2 StGB Zeitliche Geltung
- § 3 StGB Geltung für Inlandstaten
- § 4 StGB Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen
- § 5 StGB Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug
- § 6 StGB Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
- § 7 StGB Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen
- § 8 StGB Zeit der Tat
- § 9 StGB Ort der Tat
- § 10 StGB Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende
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