§ 8 StGBZeit der Tat
Allgemeiner Teil › Erster Abschnitt: Das Strafgesetz › Erster Titel: Geltungsbereich
Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 8, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 8 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 8 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Erster Titel: Geltungsbereich“
- § 1 StGB Keine Strafe ohne Gesetz
- § 2 StGB Zeitliche Geltung
- § 3 StGB Geltung für Inlandstaten
- § 4 StGB Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen
- § 5 StGB Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug
- § 6 StGB Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
- § 7 StGB Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen
- § 8 StGB Zeit der Tat
- § 9 StGB Ort der Tat
- § 10 StGB Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende
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