§ 77e StGBErmächtigung und Strafverlangen
Allgemeiner Teil › Vierter Abschnitt: Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d entsprechend.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 77e, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 77e StGB · Absatz/Satz anfügen: § 77e Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Vierter Abschnitt: Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen“
- § 77 StGB Antragsberechtigte
- § 77a StGB Antrag des Dienstvorgesetzten
- § 77b StGB Antragsfrist
- § 77c StGB Wechselseitig begangene Taten
- § 77d StGB Zurücknahme des Antrags
- § 77e StGB Ermächtigung und Strafverlangen
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