§ 77c StGBWechselseitig begangene Taten
Allgemeiner Teil › Vierter Abschnitt: Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
Hat bei wechselseitig begangenen Taten, die miteinander zusammenhängen und nur auf Antrag verfolgbar sind, ein Berechtigter die Strafverfolgung des anderen beantragt, so erlischt das Antragsrecht des anderen, wenn er es nicht bis zur Beendigung des letzten Wortes im ersten Rechtszug ausübt. Er kann den Antrag auch dann noch stellen, wenn für ihn die Antragsfrist schon verstrichen ist.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 77c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 77c StGB · Absatz/Satz anfügen: § 77c Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Vierter Abschnitt: Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen“
- § 77 StGB Antragsberechtigte
- § 77a StGB Antrag des Dienstvorgesetzten
- § 77b StGB Antragsfrist
- § 77c StGB Wechselseitig begangene Taten
- § 77d StGB Zurücknahme des Antrags
- § 77e StGB Ermächtigung und Strafverlangen
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