Strafgesetzbuch (StGB)

§ 77c StGBWechselseitig begangene Taten

Allgemeiner Teil › Vierter Abschnitt: Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 77c StGB (amtliche Fassung)

Hat bei wechselseitig begangenen Taten, die miteinander zusammenhängen und nur auf Antrag verfolgbar sind, ein Berechtigter die Strafverfolgung des anderen beantragt, so erlischt das Antragsrecht des anderen, wenn er es nicht bis zur Beendigung des letzten Wortes im ersten Rechtszug ausübt. Er kann den Antrag auch dann noch stellen, wenn für ihn die Antragsfrist schon verstrichen ist.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 77c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 77c StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 77c Abs. 1 S. 1 StGB

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