§ 77d StGBZurücknahme des Antrags
Allgemeiner Teil › Vierter Abschnitt: Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
(1) Der Antrag kann zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens erklärt werden. Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.
(2) Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes Berechtigte, nachdem er den Antrag gestellt hat, so können der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Geschwister und die Enkel des Verletzten in der Rangfolge des § 77 Abs. 2 den Antrag zurücknehmen. Mehrere Angehörige des gleichen Ranges können das Recht nur gemeinsam ausüben. Wer an der Tat beteiligt ist, kann den Antrag nicht zurücknehmen.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 77d, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 77d StGB · Absatz/Satz anfügen: § 77d Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Vierter Abschnitt: Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen“
- § 77 StGB Antragsberechtigte
- § 77a StGB Antrag des Dienstvorgesetzten
- § 77b StGB Antragsfrist
- § 77c StGB Wechselseitig begangene Taten
- § 77d StGB Zurücknahme des Antrags
- § 77e StGB Ermächtigung und Strafverlangen
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