Strafgesetzbuch (StGB)

§ 78 StGBVerjährungsfrist

Allgemeiner Teil › Fünfter Abschnitt: Verjährung › Erster Titel: Verfolgungsverjährung

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 78 StGB (amtliche Fassung)

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 78, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

✓ Redaktionell geprüft von Dr. Martin Hellwig am 28.08.2026

Kurz erklärt: Was regelt § 78 StGB?

§ 78 StGB regelt die Verfolgungsverjährung. Nach Ablauf der Verjährungsfrist darf eine Straftat nicht mehr verfolgt und bestraft werden. Der Staat verliert also sein Recht, den Täter zur Verantwortung zu ziehen.

Die Fristen nach Absatz 3 richten sich nach der Strafdrohung des Delikts:

  • Dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind (zum Beispiel Totschlag in besonders schweren Fällen)
  • Zwanzig Jahre bei Strafdrohung über zehn Jahre (zum Beispiel Raub)
  • Zehn Jahre bei Strafdrohung über fünf bis zehn Jahre (zum Beispiel schwerer Diebstahl, gefährliche Körperverletzung)
  • Fünf Jahre bei Strafdrohung über ein Jahr bis fünf Jahre (zum Beispiel Diebstahl, Betrug, einfache Körperverletzung)
  • Drei Jahre bei allen übrigen Taten (zum Beispiel Beleidigung, Hausfriedensbruch)

Wichtige Grundsätze: Mord nach § 211 StGB verjährt nie (Absatz 2). Maßgeblich ist nach Absatz 4 die reguläre Strafdrohung des Tatbestands. Schärfungen für besonders schwere Fälle und Milderungen für minder schwere Fälle ändern die Frist nicht. Ein besonders schwerer Fall des Betrugs verjährt also trotz höherer Strafdrohung in fünf Jahren.

Rechtsfolge: Ist die Tat verjährt, besteht ein Verfahrenshindernis. Ein laufendes Verfahren wird eingestellt, eine Anklage ist nicht mehr möglich. Die Verjährung wird von Amts wegen geprüft, du musst dich nicht darauf berufen.

Abgrenzung: Wann die Frist beginnt, regelt § 78a StGB: in der Regel mit Beendigung der Tat. § 78b StGB ordnet für bestimmte Fälle ein Ruhen der Verjährung an, etwa bei Sexualdelikten gegen Minderjährige bis zur Volljährigkeit des Opfers. § 78c StGB zählt Handlungen auf, die die Verjährung unterbrechen, zum Beispiel die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder ein Haftbefehl. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist neu, absolut begrenzt auf das Doppelte der gesetzlichen Frist. Von der Verfolgungsverjährung zu trennen ist die Vollstreckungsverjährung nach § 79 StGB, die rechtskräftig verhängte Strafen betrifft.

In der Praxis bedeutet das: Ob eine alte Tat noch verfolgt werden kann, lässt sich selten pauschal sagen. Es kommt auf Fristbeginn, Ruhen und mögliche Unterbrechungen an.

Beispiel aus der Praxis

Ein Ladeninhaber entdeckt im Jahr 2026 bei einer Inventur, dass ein früherer Mitarbeiter im Jahr 2019 Waren unterschlagen hat. Diebstahl und Unterschlagung sind mit Freiheitsstrafe bis zu fünf beziehungsweise drei Jahren bedroht, die Verjährungsfrist beträgt damit fünf beziehungsweise drei Jahre. Da seit der Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind und kein Ermittlungsverfahren lief, das die Verjährung unterbrochen hätte, ist die Tat verjährt. Eine Strafanzeige führt in der Regel nur noch zur Einstellung des Verfahrens. Zivilrechtliche Ansprüche können davon unabhängig bestehen, unterliegen aber eigenen Verjährungsregeln.

Häufige Fragen zu § 78 StGB

Wann verjährt eine Straftat in Deutschland?

Das hängt von der Strafdrohung ab: drei Jahre bei leichten Delikten wie Beleidigung, fünf Jahre bei Diebstahl oder Betrug, zehn Jahre bei gefährlicher Körperverletzung, zwanzig Jahre bei Raub und dreißig Jahre bei Taten mit lebenslanger Strafdrohung. Mord verjährt nie.

Warum verjährt Mord nicht?

§ 78 Abs. 2 StGB nimmt Mord ausdrücklich von der Verjährung aus. Der Gesetzgeber hat diese Ausnahme 1979 vor dem Hintergrund der NS-Verbrechen geschaffen. Mord gilt als so schweres Unrecht, dass der Strafanspruch des Staates nicht durch Zeitablauf erlöschen soll.

Wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?

Nach § 78a StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Auf den Zeitpunkt der Entdeckung kommt es grundsätzlich nicht an. Bei bestimmten Delikten, etwa Sexualstraftaten gegen Kinder, ruht die Verjährung nach § 78b StGB bis zum 30. Geburtstag des Opfers.

Kann die Verjährung unterbrochen werden?

Ja. § 78c StGB nennt Unterbrechungshandlungen wie die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens, Durchsuchungsbeschlüsse oder die Anklageerhebung. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von vorn, höchstens aber bis zum Doppelten der gesetzlichen Frist.

Verjähren auch Ordnungswidrigkeiten?

Ja, aber nach eigenen Regeln im Ordnungswidrigkeitengesetz. Nach § 31 OWiG verjähren Ordnungswidrigkeiten je nach Bußgeldhöhe in sechs Monaten bis drei Jahren. Bei Verkehrsverstößen gilt häufig eine kurze Frist von drei Monaten.

So zitierst du diese Norm
§ 78 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 78 Abs. 1 S. 1 StGB

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