§ 78a StGBBeginn
Allgemeiner Teil › Fünfter Abschnitt: Verjährung › Erster Titel: Verfolgungsverjährung
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 78a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 78a StGB · Absatz/Satz anfügen: § 78a Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Erster Titel: Verfolgungsverjährung“
- § 78 StGB Verjährungsfrist
- § 78a StGB Beginn
- § 78b StGB Ruhen
- § 78c StGB Unterbrechung
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