Strafgesetzbuch (StGB)

§ 78a StGBBeginn

Allgemeiner Teil › Fünfter Abschnitt: Verjährung › Erster Titel: Verfolgungsverjährung

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 78a StGB (amtliche Fassung)

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 78a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 78a StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 78a Abs. 1 S. 1 StGB

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