§ 356 StGBParteiverrat
Besonderer Teil › Dreißigster Abschnitt: Straftaten im Amt
(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 356, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 356 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 356 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Dreißigster Abschnitt: Straftaten im Amt“
- § 331 StGB Vorteilsannahme
- § 332 StGB Bestechlichkeit
- § 333 StGB Vorteilsgewährung
- § 334 StGB Bestechung
- § 335 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
- § 335a StGB Ausländische und internationale Bedienstete
- § 336 StGB Unterlassen der Diensthandlung
- § 337 StGB Schiedsrichtervergütung
- § 338 StGB (weggefallen)
- § 339 StGB Rechtsbeugung
- § 340 StGB Körperverletzung im Amt
- § 343 StGB Aussageerpressung
- § 344 StGB Verfolgung Unschuldiger
- § 345 StGB Vollstreckung gegen Unschuldige
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