Strafgesetzbuch (StGB)

§ 343 StGBAussageerpressung

Besonderer Teil › Dreißigster Abschnitt: Straftaten im Amt

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 343 StGB (amtliche Fassung)

(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an

1.
einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung,
2.
einem Bußgeldverfahren oder
3.
einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren
berufen ist, einen anderen körperlich mißhandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 343, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 343 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 343 Abs. 1 S. 1 StGB

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