§ 335 StGBBesonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
Besonderer Teil › Dreißigster Abschnitt: Straftaten im Amt
(1) In besonders schweren Fällen wird
- 1.
- eine Tat nach
- a)
- § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und
- b)
- § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3,
- 2.
- eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
- die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
- 2.
- der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, daß er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder
- 3.
- der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 335, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 335 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 335 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Dreißigster Abschnitt: Straftaten im Amt“
- § 331 StGB Vorteilsannahme
- § 332 StGB Bestechlichkeit
- § 333 StGB Vorteilsgewährung
- § 334 StGB Bestechung
- § 335 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
- § 335a StGB Ausländische und internationale Bedienstete
- § 336 StGB Unterlassen der Diensthandlung
- § 337 StGB Schiedsrichtervergütung
- § 338 StGB (weggefallen)
- § 339 StGB Rechtsbeugung
- § 340 StGB Körperverletzung im Amt
- § 343 StGB Aussageerpressung
- § 344 StGB Verfolgung Unschuldiger
- § 345 StGB Vollstreckung gegen Unschuldige
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