Strafgesetzbuch (StGB)

§ 336 StGBUnterlassen der Diensthandlung

Besonderer Teil › Dreißigster Abschnitt: Straftaten im Amt

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 336 StGB (amtliche Fassung)

Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335a steht das Unterlassen der Handlung gleich.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 336, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 336 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 336 Abs. 1 S. 1 StGB

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