Strafgesetzbuch (StGB)

§ 339 StGBRechtsbeugung

Besonderer Teil › Dreißigster Abschnitt: Straftaten im Amt

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 339 StGB (amtliche Fassung)

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 339, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 339 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 339 Abs. 1 S. 1 StGB

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