§ 337 StGBSchiedsrichtervergütung
Besonderer Teil › Dreißigster Abschnitt: Straftaten im Amt
Die Vergütung eines Schiedsrichters ist nur dann ein Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 335, wenn der Schiedsrichter sie von einer Partei hinter dem Rücken der anderen fordert, sich versprechen läßt oder annimmt oder wenn sie ihm eine Partei hinter dem Rücken der anderen anbietet, verspricht oder gewährt.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 337, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 337 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 337 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Dreißigster Abschnitt: Straftaten im Amt“
- § 331 StGB Vorteilsannahme
- § 332 StGB Bestechlichkeit
- § 333 StGB Vorteilsgewährung
- § 334 StGB Bestechung
- § 335 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
- § 335a StGB Ausländische und internationale Bedienstete
- § 336 StGB Unterlassen der Diensthandlung
- § 337 StGB Schiedsrichtervergütung
- § 338 StGB (weggefallen)
- § 339 StGB Rechtsbeugung
- § 340 StGB Körperverletzung im Amt
- § 343 StGB Aussageerpressung
- § 344 StGB Verfolgung Unschuldiger
- § 345 StGB Vollstreckung gegen Unschuldige
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