§ 353a StGBVertrauensbruch im auswärtigen Dienst
Besonderer Teil › Dreißigster Abschnitt: Straftaten im Amt
(1) Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber einer fremden Regierung, einer Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung einer amtlichen Anweisung zuwiderhandelt oder in der Absicht, die Bundesregierung irrezuleiten, unwahre Berichte tatsächlicher Art erstattet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 353a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 353a StGB · Absatz/Satz anfügen: § 353a Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Dreißigster Abschnitt: Straftaten im Amt“
- § 331 StGB Vorteilsannahme
- § 332 StGB Bestechlichkeit
- § 333 StGB Vorteilsgewährung
- § 334 StGB Bestechung
- § 335 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
- § 335a StGB Ausländische und internationale Bedienstete
- § 336 StGB Unterlassen der Diensthandlung
- § 337 StGB Schiedsrichtervergütung
- § 338 StGB (weggefallen)
- § 339 StGB Rechtsbeugung
- § 340 StGB Körperverletzung im Amt
- § 343 StGB Aussageerpressung
- § 344 StGB Verfolgung Unschuldiger
- § 345 StGB Vollstreckung gegen Unschuldige
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.