§ 305a StGBZerstörung wichtiger Arbeitsmittel
Besonderer Teil › Siebenundzwanzigster Abschnitt: Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig
- 1.
- ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder
- 2.
- ein für den Einsatz wesentliches technisches Arbeitsmittel der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes, das von bedeutendem Wert ist, oder
- 3.
- ein Kraftfahrzeug der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes
(2) Der Versuch ist strafbar.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 305a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 305a StGB · Absatz/Satz anfügen: § 305a Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Siebenundzwanzigster Abschnitt: Sachbeschädigung“
- § 303 StGB Sachbeschädigung
- § 303a StGB Datenveränderung
- § 303b StGB Computersabotage
- § 303c StGB Strafantrag
- § 304 StGB Gemeinschädliche Sachbeschädigung
- § 305 StGB Zerstörung von Bauwerken
- § 305a StGB Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
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