§ 303a StGBDatenveränderung
Besonderer Teil › Siebenundzwanzigster Abschnitt: Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 303a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 303a StGB · Absatz/Satz anfügen: § 303a Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Siebenundzwanzigster Abschnitt: Sachbeschädigung“
- § 303 StGB Sachbeschädigung
- § 303a StGB Datenveränderung
- § 303b StGB Computersabotage
- § 303c StGB Strafantrag
- § 304 StGB Gemeinschädliche Sachbeschädigung
- § 305 StGB Zerstörung von Bauwerken
- § 305a StGB Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
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