Strafgesetzbuch (StGB)

§ 303a StGBDatenveränderung

Besonderer Teil › Siebenundzwanzigster Abschnitt: Sachbeschädigung

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 303a StGB (amtliche Fassung)

(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 303a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 303a StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 303a Abs. 1 S. 1 StGB

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