§ 304 StGBGemeinschädliche Sachbeschädigung
Besonderer Teil › Siebenundzwanzigster Abschnitt: Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 304, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 304 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 304 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Siebenundzwanzigster Abschnitt: Sachbeschädigung“
- § 303 StGB Sachbeschädigung
- § 303a StGB Datenveränderung
- § 303b StGB Computersabotage
- § 303c StGB Strafantrag
- § 304 StGB Gemeinschädliche Sachbeschädigung
- § 305 StGB Zerstörung von Bauwerken
- § 305a StGB Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
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