§ 303c StGBStrafantrag
Besonderer Teil › Siebenundzwanzigster Abschnitt: Sachbeschädigung
In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 303c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 303c StGB · Absatz/Satz anfügen: § 303c Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Siebenundzwanzigster Abschnitt: Sachbeschädigung“
- § 303 StGB Sachbeschädigung
- § 303a StGB Datenveränderung
- § 303b StGB Computersabotage
- § 303c StGB Strafantrag
- § 304 StGB Gemeinschädliche Sachbeschädigung
- § 305 StGB Zerstörung von Bauwerken
- § 305a StGB Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
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