Strafgesetzbuch (StGB)

§ 303c StGBStrafantrag

Besonderer Teil › Siebenundzwanzigster Abschnitt: Sachbeschädigung

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 303c StGB (amtliche Fassung)

In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 303c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 303c StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 303c Abs. 1 S. 1 StGB

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