§ 283d StGBSchuldnerbegünstigung
Besonderer Teil › Vierundzwanzigster Abschnitt: Insolvenzstraftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit oder
- 2.
- nach Zahlungseinstellung, in einem Insolvenzverfahren oder in einem Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines anderen
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
- aus Gewinnsucht handelt oder
- 2.
- wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer dem anderen anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.
(4) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der andere seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 283d, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 283d StGB · Absatz/Satz anfügen: § 283d Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Vierundzwanzigster Abschnitt: Insolvenzstraftaten“
- § 283 StGB Bankrott
- § 283a StGB Besonders schwerer Fall des Bankrotts
- § 283b StGB Verletzung der Buchführungspflicht
- § 283c StGB Gläubigerbegünstigung
- § 283d StGB Schuldnerbegünstigung
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