§ 283c StGBGläubigerbegünstigung
Besonderer Teil › Vierundzwanzigster Abschnitt: Insolvenzstraftaten
(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 283c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 283c StGB · Absatz/Satz anfügen: § 283c Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Vierundzwanzigster Abschnitt: Insolvenzstraftaten“
- § 283 StGB Bankrott
- § 283a StGB Besonders schwerer Fall des Bankrotts
- § 283b StGB Verletzung der Buchführungspflicht
- § 283c StGB Gläubigerbegünstigung
- § 283d StGB Schuldnerbegünstigung
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