Strafgesetzbuch (StGB)

§ 283c StGBGläubigerbegünstigung

Besonderer Teil › Vierundzwanzigster Abschnitt: Insolvenzstraftaten

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 283c StGB (amtliche Fassung)

(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 283c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 283c StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 283c Abs. 1 S. 1 StGB

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