§ 283a StGBBesonders schwerer Fall des Bankrotts
Besonderer Teil › Vierundzwanzigster Abschnitt: Insolvenzstraftaten
In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
- aus Gewinnsucht handelt oder
- 2.
- wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 283a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 283a StGB · Absatz/Satz anfügen: § 283a Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Vierundzwanzigster Abschnitt: Insolvenzstraftaten“
- § 283 StGB Bankrott
- § 283a StGB Besonders schwerer Fall des Bankrotts
- § 283b StGB Verletzung der Buchführungspflicht
- § 283c StGB Gläubigerbegünstigung
- § 283d StGB Schuldnerbegünstigung
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