Strafgesetzbuch (StGB)

§ 283a StGBBesonders schwerer Fall des Bankrotts

Besonderer Teil › Vierundzwanzigster Abschnitt: Insolvenzstraftaten

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 283a StGB (amtliche Fassung)

In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus Gewinnsucht handelt oder
2.
wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 283a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 283a StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 283a Abs. 1 S. 1 StGB

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