§ 283b StGBVerletzung der Buchführungspflicht
Besonderer Teil › Vierundzwanzigster Abschnitt: Insolvenzstraftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
- 2.
- Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
- 3.
- entgegen dem Handelsrecht
- a)
- Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
- b)
- es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 3 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 283b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 283b StGB · Absatz/Satz anfügen: § 283b Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Vierundzwanzigster Abschnitt: Insolvenzstraftaten“
- § 283 StGB Bankrott
- § 283a StGB Besonders schwerer Fall des Bankrotts
- § 283b StGB Verletzung der Buchführungspflicht
- § 283c StGB Gläubigerbegünstigung
- § 283d StGB Schuldnerbegünstigung
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