§ 169 StGBPersonenstandsfälschung
Besonderer Teil › Zwölfter Abschnitt: Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsregistern oder zur Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 169, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 169 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 169 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Zwölfter Abschnitt: Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie“
- § 169 StGB Personenstandsfälschung
- § 170 StGB Verletzung der Unterhaltspflicht
- § 171 StGB Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
- § 172 StGB Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft
- § 173 StGB Beischlaf zwischen Verwandten
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