Strafgesetzbuch (StGB)

§ 169 StGBPersonenstandsfälschung

Besonderer Teil › Zwölfter Abschnitt: Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 169 StGB (amtliche Fassung)

(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsregistern oder zur Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 169, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 169 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 169 Abs. 1 S. 1 StGB

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