Strafgesetzbuch (StGB)

§ 171 StGBVerletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht

Besonderer Teil › Zwölfter Abschnitt: Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 171 StGB (amtliche Fassung)

Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 171, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 171 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 171 Abs. 1 S. 1 StGB

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