§ 171 StGBVerletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
Besonderer Teil › Zwölfter Abschnitt: Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 171, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 171 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 171 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Zwölfter Abschnitt: Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie“
- § 169 StGB Personenstandsfälschung
- § 170 StGB Verletzung der Unterhaltspflicht
- § 171 StGB Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
- § 172 StGB Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft
- § 173 StGB Beischlaf zwischen Verwandten
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