§ 172 StGBDoppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft
Besonderer Teil › Zwölfter Abschnitt: Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt und
- 1.
- mit einer dritten Person eine Ehe schließt oder
- 2.
- gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit einer dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 172, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 172 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 172 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Zwölfter Abschnitt: Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie“
- § 169 StGB Personenstandsfälschung
- § 170 StGB Verletzung der Unterhaltspflicht
- § 171 StGB Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
- § 172 StGB Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft
- § 173 StGB Beischlaf zwischen Verwandten
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