§ 170 StGBVerletzung der Unterhaltspflicht
Besonderer Teil › Zwölfter Abschnitt: Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 170 Abs. 1 (früher § 170b Abs. 1): Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 17.1.1979 I 410 - 1 BvL 25/77 -
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 170, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 170 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 170 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Zwölfter Abschnitt: Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie“
- § 169 StGB Personenstandsfälschung
- § 170 StGB Verletzung der Unterhaltspflicht
- § 171 StGB Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
- § 172 StGB Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft
- § 173 StGB Beischlaf zwischen Verwandten
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