§ 168 StGBStörung der Totenruhe
Besonderer Teil › Elfter Abschnitt: Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen
(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 168, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 168 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 168 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Elfter Abschnitt: Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen“
- § 166 StGB Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
- § 167 StGB Störung der Religionsausübung
- § 167a StGB Störung einer Bestattungsfeier
- § 168 StGB Störung der Totenruhe
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